Statuten des Schweizerisch–Japanischen Kulturvereins YAMATO
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Unter dem Namen YAMATO besteht ein Schweizerisch-Japanischer Kulturverein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in 9500 Wil SG.
2. Der Verein fördert die Begegnung zwischen unterschiedlichen Kulturen und das gegenseitige Verständnis unter allen Menschen.
3. Als Vereinsaktivitäten sind allerlei kulturelle Anlässe wie Konzerte, Ausstellungen und die Teilnahme und Organisation von interkulturellen Festen und Exkursionen zu verstehen. Darüber hinaus will YAMATO allen Japanern, die sich in der Schweiz niederlassen, als interkulturelle erste „Anlaufstelle“ dienen. Ebenso dient YAMATO für Nicht-Japaner als die Informationsstelle über Japan.
B. Mitgliedschaft
1. Die Vereinsmitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen, die das 16. Altersjahr erreicht haben, den Vereinszweck aktiv unterstützen und den Jahresbeitrag bezahlen. Ebenso können juristische Personen und andere Institutionen Kollektivmitglieder werden. Diese haben – wie auch Einzelmitglieder - nur eine Stimme. Dieses Stimmrecht kann durch einen Delegierten wahrgenommen werden.
2. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein Jahr (Kalenderjahr), falls sie nicht vor dem 31.12. gekündigt wird.
3. Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand jederzeit erfolgen. Mit Jahresbeginn wird der gesamte Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr fällig - ganz egal, wann das Mitglied aus dem Verein austritt. Das austretende Mitglied kann keinerlei Ansprüche geltend machen.
4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
5. Verdienten Personen kann eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitglieds, aber keine Pflichten.
C. Organisation
1. Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revision
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 Personen zusammen und konstituiert sich selber, nur der Vorsitz wird gewählt
Die Amtszeit von Vorstand und Revision beträgt zwei Jahre. Die mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Die Präsidentin leitet die Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage schriftlich im Voraus - entweder per Post oder per Email - durch den Vorstand unter Angabe der zu behandelnden Traktanden. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Unter besonderen Umständen besteht die Möglichkeit zur virtuellen Durchführung der Mitgliederversammlung, von Wahlen und Abstimmungen.
3. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einberufen.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Abnahme des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung
- Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Revision
- Beschlussfassung über weitere vom Vorstand vorgelegte Geschäfte
- Beschlussfassung über Statutenänderungen
- Beschlussfassung über Ehrenmitgliedschaften
5. Die ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit kommt der Präsidentin der Stichentscheid zu.
6. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich einer Präsidentin, einem Aktuar/In und einem Kassier/In. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
7. Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Dritten und führt die Vereinsgeschäfte. Rechtsverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin und der Kassier/In.
8. Der Revision prüft die Jahresrechnung und stellt der Mitgliederversammlung jeweils den Antrag auf Genehmigung der Rechnung und der Entlastung des Vorstandes.
D. Finanzen
1. Die finanziellen Mittel des Vereins sind zweckgebunden und werden aufgebracht durch:
- Mitgliederbeiträge (Einzelpersonen/Kollektivmitglieder, Paare, Jugendliche/Studenten 16 bis 25 Jahre, Gönner, Sponsoren, IV- und Passivmitglieder).
- Veranstaltungen
- Projekte
- Spenden
2. Der Mitgliederbeitrag ist innerhalb 30 Tage nach dem Erhalt des Einzahlungsscheines zu bezahlen. Er kann auch alternativ direkt im Anschluss an die Mitgliederversammlung beim Kassier/In beglichen werden.
3. Der Verein haftet gegenüber Dritten nur mit seinem Vermögen, eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht.
E. Schlussbestimmungen
1. Vereins- und Rechnungsjahr fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.
2. Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder, die an der Versammlung teilnehmen. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss wird zu wohltätigen Zwecken verwendet.
3. Diese revidierten Statuten treten mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 3. Juli 2021 in Kraft.
Schweizerisch-Japanischer Kulturverein YAMATO
Präsident/In Atsuko Lampart......................................................................
Kassier/In Christof Lampart.....................................................................
Aktuar/In Georg Stelzner...............................................................
St. Gallen, den 3. Juli 2021
* 以下の日本語訳はあくまでも参考としてのものですのでご承知おきください。